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Schutzstandards für Minderjährige der AMW REWITA Sp. z o.o. — Kurzfassung
Schutzstandards für Minderjährige der AMW REWITA Sp. z o.o.
Schutzstandards für Minderjährige der Amw Rewita Sp. Z O.O.
§ 1. Präambel
Aufgrund der Pflicht aus dem Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung der Gefahren durch Sexualstraftaten und zum Schutz Minderjähriger, die Anbieter von Hotel- und Tourismusleistungen sowie anderer kollektiver Unterkünfte zur Einführung von Standards für den erforderlichen Schutz Minderjähriger verpflichtet, und in Anerkennung der wichtigen Rolle von Unternehmen bei der Achtung der Kinderrechte, insbesondere des Rechts auf Schutz ihrer Würde und Freiheit von jeder Schädigung, verabschiedet AMW REWITA Sp. z o.o. dieses Dokument als Muster für Standards, Regeln und Verfahren bei Verdacht auf die Schädigung eines Kindes in einer Rewita-Niederlassung sowie zur Verhinderung solcher Gefahren.
§ 2. Allgemeine Bestimmungen
- AMW REWITA Sp. z o.o. übt ihre Geschäftstätigkeit unter größtmöglicher Achtung der Menschenrechte aus, insbesondere der Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftigen Personen.
- AMW REWITA Sp. z o.o. erkennt ihre Rolle bei sozial verantwortlicher Unternehmensführung und der Förderung wünschenswerter gesellschaftlicher Haltungen an.
- AMW REWITA Sp. z o.o. betont die rechtliche und gesellschaftliche Pflicht, Strafverfolgungsbehörden über jeden Verdacht einer Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und schult ihr Personal entsprechend.
- AMW REWITA Sp. z o.o. informiert das Personal über Umstände, die auf die Schädigung eines in einer Rewita-Niederlassung aufhältigen Kindes hinweisen, sowie über die schnelle und angemessene Reaktion darauf.
§ 3. Begriffsbestimmungen
- Kind – jede Person unter 18 Jahren;
- Schädigung eines Kindes – eine verbotene oder strafbare Handlung zum Nachteil eines Kindes durch eine beliebige Person, auch ein Personalmitglied, oder eine Gefährdung des Kindeswohls einschließlich Vernachlässigung. Zum Nachteil von Kindern können alle auch gegen Erwachsene gerichteten Straftaten sowie zusätzliche, ausschließlich gegen Kinder mögliche Straftaten begangen werden, z. B. sexueller Missbrauch nach Art. 200 Strafgesetzbuch. Wegen der Besonderheiten touristischer Einrichtungen, in denen leicht Abgeschiedenheit ermöglicht werden kann, sind dort am häufigsten Straftaten gegen sexuelle Freiheit und Sittlichkeit zu erwarten, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 Strafgesetzbuch), sexueller Missbrauch der Unzurechnungsfähigkeit und Hilflosigkeit (Art. 198), sexueller Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer kritischen Lage (Art. 199), sexueller Missbrauch einer Person unter 15 Jahren (Art. 200) sowie Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikation – Art. 200a);
- Betreuungsperson des Kindes – eine zu seiner Vertretung berechtigte Person, insbesondere Elternteil oder gesetzlicher Vormund; auch ein Pflegeelternteil gilt nach diesen Standards als Betreuungsperson;
- Personal – eine aufgrund eines Arbeits- oder zivilrechtlichen Vertrags bei der Gesellschaft beschäftigte Person, ein Organisationsmitglied sowie Freiwillige und Praktikanten;
- Gesellschaft – AMW REWITA Sp. z o.o.; 6. Standards – Schutzstandards für Minderjährige bei AMW Rewita Sp. z o.o.
§ 4. Regeln für sichere Beziehungen zwischen Personal und Kind
- Oberstes Prinzip aller Handlungen des Personals ist das Wohl und beste Interesse des Kindes.
- Das Personal behandelt das Kind respektvoll und berücksichtigt Würde und Bedürfnisse. Gewalt gegen das Kind ist in jeder Form unzulässig. Es handelt im Rahmen des geltenden Rechts, der internen Vorschriften und seiner Befugnisse.
- Das Personal wahrt eine professionelle Beziehung zu Kindern und prüft stets, ob Reaktion, Mitteilung oder Handlung gegenüber dem Kind situationsgerecht, sicher, begründet und gegenüber anderen Kindern fair ist. Es handelt offen und transparent, um Fehlinterpretationen zu minimieren.
- In der Kommunikation mit Kindern zeigt das Personal Geduld und Respekt, hört aufmerksam zu und antwortet alters- und situationsgerecht.
- Kinder dürfen nicht beschämt, gedemütigt, missachtet oder beleidigt werden. Anschreien ist nur zum Schutz des Kindes oder anderer Kinder zulässig.
- Sensible Informationen über das Kind dürfen Unbefugten, auch anderen Kindern, nicht offenbart werden. Dazu gehören sein Bild sowie Informationen über seine familiäre, wirtschaftliche, medizinische, betreuerische und rechtliche Situation.
§ 5. Identifizierung eines Kindes in einer Rewita-Niederlassung und seiner Beziehung zur erwachsenen Begleitperson
- Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Rewita-Niederlassung sind, wann immer möglich, das Kind und seine Beziehung zur erwachsenen Begleitperson zu identifizieren.
- Das Rezeptionspersonal muss das Kind in ungewöhnlichen und verdächtigen Situationen identifizieren, die auf ein Risiko der Schädigung hinweisen.
- Zur Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zur Begleitperson ist Folgendes zu tun:
- nach der Identität des Kindes und seiner Beziehung zur Person fragen, mit der es in die Rewita-Niederlassung gekommen ist oder sich dort aufhält. Dazu kann ein Ausweis des Kindes oder ein anderer Nachweis verlangt werden, dass die erwachsene Person zur Betreuung berechtigt ist (z. B. Personenstandsurkunde, Gerichtsentscheidung). Fehlt ein Ausweis, können die Daten des Kindes erfragt werden (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer);
- fehlen Dokumente zum Nachweis der Verwandtschaft, ist die erwachsene Person sowie das Kind nach dieser Beziehung zu fragen;
- ist die erwachsene Person nicht Betreuungsperson, ist zu fragen, ob sie eine Zustimmung der Betreuungspersonen zur gemeinsamen Reise besitzt (z. B. schriftliche Zustimmung mindestens eines Elternteils/gesetzlichen Vormunds. Bei Uneinigkeit der Eltern sind diese auf die notwendige Klärung durch das Familiengericht hinzuweisen);
- fehlt die Zustimmung, sind die Telefonnummern der genannten Personen zu erfragen, um zu bestätigen, dass sich das Kind mit einer fremden erwachsenen Person mit Wissen und Zustimmung der Betreuungspersonen in der Rewita-Niederlassung aufhält.
- Bei Widerstand gegen die Vorlage des Ausweises oder die Angabe der Beziehung ist zu erklären, dass das Verfahren der Sicherheit der Kinder dient und gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Räumt das Gespräch Zweifel am Verdacht gegen die erwachsene Person und ihrer Absicht, dem Kind zu schaden, nicht aus, sind der Direktor der Rewita-Niederlassung oder eine von ihm bestimmte Person sowie der Sicherheitsdienst (sofern vorhanden) diskret zu informieren. Um keinen Verdacht zu erregen, kann man sich z. B. auf die Notwendigkeit berufen, Geräte hinter der Rezeption zu benutzen, und die erwachsene Person bitten, mit dem Kind in der Lobby, im Restaurant oder an einem anderen Ort zu warten.
- Ab dem Zeitpunkt, an dem Zweifel aufgekommen sind ...erste Zweifel bestehen, müssen Kind und erwachsene Person ständig vom Personal beobachtet werden und dürfen nicht allein bleiben.
- Der Direktor der Rewita-Niederlassung oder eine von ihm benannte Person entscheidet über die Verständigung der Polizei oder spricht bei Zweifeln mit der verdächtigen erwachsenen Person, um weitere Erklärungen einzuholen.
- Bestätigt das Gespräch den Verdacht eines versuchten oder begangenen Verbrechens zum Nachteil des Kindes, verständigt der Vorgesetzte die Polizei. Danach gelten die Regeln für Umstände, die auf eine Schädigung des Kindes hindeuten.
- Zeugen Mitarbeiter anderer Organisationseinheiten, z. B. Reinigungskräfte, Zimmerservice, Bar-/Restaurantmitarbeiter oder Sicherheitskräfte, ungewöhnliche oder verdächtige Situationen, informieren sie unverzüglich den Direktor der Rewita-Niederlassung oder eine von ihm benannte Person, die über geeignete Maßnahmen entscheidet.
§ 6. Regeln und Verfahren bei begründetem Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls auf dem Gelände der Rewita-Niederlassung oder bei Nutzung ihrer Dienstleistungen; für Verdachtsmeldungen verantwortliche Personen
- Das Personal verfügt über entsprechendes Wissen und achtet auf Risikofaktoren und Anzeichen einer Kinderschädigung.
- Die Sicherheit von Kindern kann auf verschiedene Weise und über unterschiedliche Kontakt- und Kommunikationswege gefährdet werden.
- Jeden Verdacht einer Kinderschädigung meldet das Personal unverzüglich dem Direktor der Rewita-Niederlassung.
- Die Intervention erfolgt durch den Direktor. Er kann dauerhaft eine andere Person benennen, sofern die Maßnahmen des Personals nicht ausreichen. Ihre Daten (Vor-/Nachname, E-Mail, Telefon) werden Personal, Kindern und Betreuern mitgeteilt.
- Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn:
- das Kind dem Personal die Schädigung offenbart hat,
- das Personal eine Schädigung beobachtet hat,
- das Kind Spuren (z. B. Kratzer, Blutergüsse) aufweist und widersprüchlich/chaotisch antwortet oder in Verlegenheit gerät bzw. andere Umstände auf eine Schädigung hindeuten, z. B. pornografisches Material mit Kindern im Zimmer eines Erwachsenen gefunden wird;
- der Betreuer oder eine dritte Person eine Schädigung meldet.
- Besteht der Verdacht, dass ein Kind durch ein anderes Kind in der Rewita-Niederlassung (z. B. bei Gruppenaktivitäten) geschädigt wurde, ist mit dem verdächtigten Kind (möglichst mit seinem Betreuer), dessen Betreuer sowie getrennt mit dem geschädigten Kind (möglichst mit seinem Betreuer) und dessen Betreuer zu sprechen. Das geschädigte Kind ist zu schützen und vom verdächtigten zu trennen. Auch andere Informierte sind zu befragen. Der Vorfall ist zu klären. Je nach Art ergreift das Personal selbstklärende und korrigierende Maßnahmen oder informiert unverzüglich den Direktor zur Intervention.
- Besteht der Verdacht, dass ein Kind durch ein anderes Kind Gewalt mit Gesundheitsschädigung, sexuellen Missbrauch oder Lebensgefahr erfährt oder wiederholter körperlicher/psychischer Gewalt bzw. wiederholtem anderem beunruhigendem Verhalten ausgesetzt ist, muss die intervenierende Person zusätzlich eine Meldung über die Möglichkeit einer Straftat erstatten oder das zuständige Familiengericht verständigen.
- Besteht der Verdacht, dass ein Kind durch seinen Betreuer/eine mit ihm in der Rewita-Niederlassung anwesende Person geschädigt wird, gilt bei:
- Gewalt mit Gesundheitsschädigung, sexuellem Missbrauch und/oder Lebensgefahr: Sicherheit gewährleisten, Kind von der verdächtigten Person trennen und Polizei unter 112 oder 997 verständigen
- anderen Straftaten: Polizei oder Staatsanwaltschaft durch Meldung über die Möglichkeit einer Straftat verständigen
- einmaliger sonstiger körperlicher Gewalt (z. B. Ohrfeigen, Schubsen, Stoßen), psychischer Gewalt (z. B. Erniedrigung, Diskriminierung, Lächerlichmachen) oder anderem beunruhigendem Verhalten (z. B. Schreien, unangemessene Kommentare): Sicherheit gewährleisten und Gespräch mit der verdächtigten Person führen. Bei wiederholter Gewalt das zuständige Sozialhilfezentrum verständigen und gleichzeitig beim Familiengericht die Prüfung der familiären Situation beantragen.
- Verdächtigt ein Mitarbeiter Dritte (einschließlich Mitarbeiter), gilt bei:
- Gewalt mit Gesundheitsschädigung, sexuellem Missbrauch und/oder Lebensgefahr: Sicherheit gewährleisten, Kind von der verdächtigten Person trennen und Polizei unter 112 oder 997 verständigen
- anderen Straftaten: Sicherheit gewährleisten, Kind trennen und Polizei oder Staatsanwaltschaft schriftlich durch eine Meldung über die Möglichkeit einer Straftat informieren, die Möglichkeit einer Straftat melden
- einmaliger sonstiger körperlicher oder psychischer Gewalt (z. B. Ohrfeigen, Schubsen, Stoßen bzw. Erniedrigung, Diskriminierung, Lächerlichmachen): Sicherheit gewährleisten, Kind trennen und Zusammenarbeit mit der schädigenden Person beenden
- anderem beunruhigendem Verhalten (z. B. Schreien, unangemessene Kommentare): Sicherheit gewährleisten, Kind trennen, Disziplinargespräch führen und bei ausbleibender Besserung Zusammenarbeit beenden.
- Bei Verdacht auf Kinderschädigung ist zu verhindern, dass das Kind oder die verdächtigte Person die Rewita-Niederlassung verlässt.
- In begründeten Fällen kann die verdächtigte Person vorläufig durch Bürger festgehalten werden. Bis die Polizei eintrifft, beaufsichtigen zwei Mitarbeiter sie in einem separaten Raum außerhalb des Blickfelds anderer Gäste.
- Stets ist die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten. Bis zum Eintreffen der Polizei betreut es ein Mitarbeiter.
- Bei begründetem Verdacht eines Verbrechens im Zusammenhang mit Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Haut) soll möglichst verhindert werden, dass es sich wäscht oder bis zum Eintreffen der Polizei isst bzw. trinkt.
- Nach der Übergabe an die Polizei sind Überwachungsaufzeichnungen und andere wichtige Beweise (z. B. Dokumente) zu sichern und auf Behördenanfrage deren Kopie per Einschreiben oder persönlich der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu übergeben.
- Personal und intervenierende Person erstellen eine dienstliche Notiz zum Vorfall und den Maßnahmen, schriftlich oder per E-Mail.
- Nach der Intervention ist der Vorfall im Register der kindeswohlgefährdenden Ereignisse zu beschreiben. Eine vom Direktor benannte Person führt es. Das Registermuster ist den Standards beigefügt.