4.3. Bei durch ein Tier verursachten Schäden oder Verschmutzungen ist:
a) unverzüglich der Schichtleiter oder die Rezeption zu informieren,
b) der Vorfall im Tagesbericht zu dokumentieren,
c) nach Verlassen des Zimmers durch den Gast zusätzlicher Reinigungs- oder Desinfektionsbedarf zu melden.
5. Hygiene- und Sicherheitsregeln
5.1. Tiere dürfen sich nicht aufhalten in:
a) technischen Räumen, Wäschereien und Nebenräumen,
b) Erholungsbereichen (Schwimmbad, Spa, Fitnessraum, Spielzimmer).
5.2. Nach dem Aufenthalt eines Gastes mit Tier:
a) ist das Zimmer gemäß dem geltenden Verfahren gründlich zu reinigen und zu desinfizieren,
b) ist zu prüfen, ob Haare, Verschmutzungen oder unangenehme Gerüche zurückgeblieben sind,
c) ist erforderlichenfalls eine Ozonbehandlung oder zusätzliche Reinigung durchzuführen.
5.3. Bei einem Hygienevorfall (z. B. Urinieren oder Hinterlassen von Kot):
a) ist der Bereich abzusperren,
b) sind die Verunreinigungen mit Handschuhen und Desinfektionsmitteln zu entfernen,
c) ist der Abfall in einem verschlossenen Beutel zu entsorgen.
6. Besondere Situationen
6.1. Assistenztiere (Blindenführhunde, Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen):
a) haben Zutritt zu allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung (ausgenommen technische Nebenräume),
b) das Personal darf den Zutritt nicht verweigern, kann bei Zweifeln jedoch die Vorlage eines Zertifikats über den Status des Assistenzhundes verlangen,
c) ist unter Wahrung der Sicherheit anderer Gäste ein geeigneter Platz bereitzustellen.
6.2. Aggressive oder laute Tiere:
a) Bei aggressivem oder störendem Verhalten soll das Personal den Halter auffordern, das Tier zu beruhigen oder zu entfernen,
b) erforderlichenfalls ist der Vorgesetzte oder Sicherheitsdienst zu rufen.
II. Bestimmungen zur Anwesenheit von Haustieren in allen gastronomischen Bereichen.
1. In Restaurants und allen übrigen gastronomischen Bereichen innerhalb der Einrichtung sowie in deren gastronomischen Nebenräumen ist das Mitführen von Tieren verboten, ausgenommen:
a) Assistenzhunde oder Blindenführhunde für Menschen mit Behinderungen,
b) dafür ausgewiesene Bereiche (z. B. Terrasse, Garten, Außenbereich usw.).
1.1. Erlaubt die Einrichtung Begleittiere in ausgewählten gastronomischen Bereichen, muss dies in der Hausordnung ausdrücklich geregelt und am Eingang des abgegrenzten Bereichs sichtbar gekennzeichnet sein (z. B. durch ein Piktogramm oder den Hinweis: „Hier sind Tiere willkommen“).
1.2.Bringt ein Gast ein Tier in einen erlaubten Bereich, trägt er die volle Verantwortung für dessen Verhalten und etwaige Schäden. Das Tier muss vollständig unter der Kontrolle des Halters stehen – an der Leine und bei großen oder potenziell aggressiven Hunden zusätzlich mit Maulkorb.
1.3. Der Tierhalter muss sicherstellen, dass das Tier:
a) die Ruhe anderer Gäste nicht stört,
b) keinen direkten Kontakt mit Buffet oder Tisch hat,
c) nicht auf Möbel, Stühle oder Sofas steigt,
d) keine Gefahr für Sicherheit, Hygiene oder Ordnung darstellt.
2. Haftung des gastronomischen Personals.
2.1. Jeder Mitarbeiter muss die Gäste höflich und taktvoll an die geltenden Regeln für Tiere in gastronomischen Bereichen erinnern und deren Einhaltung sicherstellen.
2.2. Erscheint ein Gast mit einem Tier in einem nicht dafür zugelassenen Bereich:
a) ist der Gast ruhig und höflich über die Hausordnung zu informieren,
b) ist ein alternativer Ort zu nennen, an dem er mit seinem Tier essen kann, z. B. ein Gartentisch im Sommer (sofern vorhanden),
c) kann erforderlichenfalls die Zubereitung der Speise zum Mitnehmen angeboten werden.
Beispiel für die Kommunikation in dieser Situation:
„Entschuldigen Sie bitte, aber gemäß unseren Bestimmungen dürfen wir keine Tiere im Restaurant aufnehmen. Gerne biete ich Ihnen einen Tisch im Garten / im ausgewiesenen Bereich an, wo Ihr Tier willkommen ist.“
2.3. Ist der Gast mit der Entscheidung nicht einverstanden oder weigert er sich, den Bereich zu verlassen, ist unverzüglich der Vorgesetzte zu informieren, der weitere Maßnahmen einleitet.
2.4. Das Personal verwendet niemals für Gäste bestimmte Geschirrteile, um Tieren Wasser oder Futter zu geben. Jede tierfreundliche Einrichtung muss Einweggefäße oder ausschließlich für Tiere bestimmte Näpfe bereitstellen.
3. Hygiene- und Sicherheitsregeln
3.1. Tiere dürfen sich keinesfalls aufhalten:
a) in Bereichen zur Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln (Küche, Lager, Nebenräume),
b) an Buffetlinien und Selbstbedienungsstationen,
c) in Spül- und Lebensmittelverarbeitungsbereichen.
3.2. Nachdem der Gast mit seinem Tier den Bereich verlassen hat, muss das Personal:
a) den Tierbereich gründlich reinigen und desinfizieren,
b) prüfen, ob Haare, Verschmutzungen oder Ausscheidungen zurückblieben.
3.3. Bei einem Hygienevorfall, z. B. Urin oder Ausscheidungen, sofort:
a) Bereich absperren,
b) Verschmutzung mit Handschuhen und Desinfektionsmittel entfernen,
c) Abfall im verschlossenen Beutel entsorgen,
d) Vorgesetzten informieren.
4. Besondere Situationen
4.1. Assistenztiere
a) Assistenzhunde dürfen alle gastronomischen Bereiche außer Nebenräumen, einschließlich Buffet, betreten,
b) Zutritt darf nicht verweigert werden; bei Zweifeln darf das Personal eine Bescheinigung über den Assistenzhund-Status verlangen,
c) dem Gast ist unter Wahrung von Abstand und Sicherheit der übrigen Gäste ein geeigneter Platz bereitzustellen.
4.2. Aggressives oder lautes Tier
a) Bei aggressivem, störendem oder gefährlichem Verhalten ist der Besitzer aufzufordern, das Tier zu beruhigen oder den Aufenthaltsbereich zu verlassen,
b) bei Bedarf Vorgesetzten oder, sofern vorhanden, Sicherheitsmitarbeiter rufen.
III. Schlussbestimmungen
1. Das Objekt darf die Tieraufnahme vorübergehend einschränken, z. B. bei hoher Auslastung oder in bestimmten Zimmertypen.
2. Die Tierakzeptanz im Objekt gilt als Zustimmung zu dieser Regelung.
3. Informationen zur Tieraufnahme müssen verfügbar sein:
a) auf der Objektwebsite,
b) in der Hausordnung.
4. Wird der Tieraufenthalt bei Reservierung oder Anmeldung nicht angegeben, kann dies gemäß geltender Preisliste eine Zusatzgebühr oder die Berechnung zusätzlicher Reinigungskosten auslösen.
5. Der Niederlassungsdirektor behält sich die endgültige Auslegung dieser Hausordnung vor.