Rewita Sopot "Korab"
Rewita Sopot „Imperial”
Rewita Zakopane
Rewita Solina
Rewita Jurata Delfin
Rewita Międzyzdroje
Rewita Rynia
Rewita Waplewo
Rewita Sopot "Rusałka"
Rewita Rogowo
Rewita Kościelisko
Rewita Pieczyska
Rewita Mielno
Rewita Jurata Bursztyn
Rewita Jurata Kormoran
Rewita Jurata Jantar
Rewita Jurata Czajka
Czoch Castle
Willa Ingeborg
REGELUNG FÜR AUFENTHALTE MIT TIEREN AMW REWITA SP. Z O.O. I. Aufnahme und Anwesenheit von Haustieren im Übernachtungsbereich sowie öffentlich zugänglichen Bereichen. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. AMW REWITA nimmt Haustiere (Hunde, Katzen und andere kleine Heimtiere) auf, ausgenommen Hunderassen, die nach geltendem Recht als gefährlich gelten. 1.2. Der Tierhalter muss den aktuellen Impfpass mit gültigen Impfungen und Entwurmungsnachweis besitzen. 1.3. Die Aufenthaltsgebühr richtet sich nach der vom Abteilungsleiter festgelegten und gemäß internem Preisgenehmigungsverfahren bestätigten Preisliste. 1.4. Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger Anmeldung des Gästewunsches, mit einem Tier anzureisen, bei der Reservierung oder durch direkten Kontakt mit der Rezeption. 1.5. Der Tierhalter muss sich mit den Bestimmungen zur Tieraufnahme vertraut machen. 2. Bedingungen für den Aufenthalt von Tieren 2.1. Tiere dürfen sich ausschließlich aufhalten in: a) Gästezimmern, deren Gäste die Aufenthaltsgebühr entrichtet haben, b) ausgewiesenen Gemeinschaftsbereichen (z. B. Flur, Außenbereich, Garten, Terrasse), c) Bereichen, in denen die Hausordnung die Anwesenheit von Tieren ausdrücklich erlaubt (z. B. gekennzeichnet durch das Piktogramm „Hier sind Tiere willkommen“). 2.2. In Restaurants, Spa-Bereichen, Fitnessräumen, Schwimmbädern und anderen Erholungsbereichen der Einrichtung ist das Mitführen von Tieren verboten, ausgenommen: a) Assistenz- oder Blindenführhunde für Menschen mit Behinderungen, b) ausgewiesene Außenbereiche (z. B. Garten, Terrasse). 2.3. Das Tier muss vollständig unter der Kontrolle des Halters stehen: an der Leine, bei größeren Hunden zusätzlich mit Maulkorb. 2.4. Der Halter muss sicherstellen, dass das Tier: a) die Ruhe anderer Gäste nicht stört (z. B. durch Bellen, Heulen oder Lärm), b) Zimmerausstattung und Gemeinschaftsbereiche nicht beschädigt, c) nicht allein im Zimmer bleibt, wenn es die Ruhe stören, sich selbst oder andere gefährden könnte oder länger als zur Erfüllung seiner grundlegenden physiologischen Bedürfnisse erforderlich, d) nicht auf Möbel oder Betten steigt und keine Bettwäsche, Handtücher usw. benutzt, e) keine Gefahr für Sicherheit, Hygiene oder Ordnung darstellt, f) einen eigenen Schlafplatz, eine passende Transportbox oder einen passenden Käfig besitzt, g) seine Notdurft weder im Zimmer noch in anderen Räumen verrichtet. 2.5. Der Tierhalter muss im Zimmer und in Gemeinschaftsbereichen für Sauberkeit sorgen (Beseitigung von Kot, Haaren, Schlammspuren usw.). 2.6. Der Tierhalter muss den aktuellen Impfpass mit Angaben zu Pflichtimpfungen und Entwurmung besitzen und dem Personal auf Verlangen vorzeigen. 2.7. Bei einem Aufenthalt mit Katze muss der Halter eine Katzentoilette bereitstellen und gebrauchte Streu in den vom Personal angegebenen Behälter entsorgen. 3. Haftung des Gastes 3.1. Der Gast trägt die volle finanzielle und rechtliche Verantwortung für alle durch sein Tier verursachten Schäden, Verschmutzungen oder Störungen. 3.2. Bei schwerwiegenden Verstößen (z. B. aggressives Verhalten, Sachschäden oder Belästigung anderer Gäste) darf das Personal: a) die sofortige Entfernung des Tieres aus der Einrichtung verlangen, b) in Ausnahmefällen den Beherbergungsvertrag ohne Kostenerstattung kündigen. c) Bei begründetem Verdacht, dass ein im Zimmer zurückgelassenes Tier den Aufenthalt anderer Gäste stört, Eigentum beschädigt oder eine Gefahr darstellt, und der Halter nicht erreichbar ist, darf die Einrichtung das Zimmer betreten und Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen, einschließlich der Entfernung des Tieres. Die Kosten trägt der Tierhalter. 4. Pflichten des Personals 4.1. Das Rezeptions- und Servicepersonal muss: a) Gäste höflich über die geltenden Regeln für Aufenthalte mit Tieren informieren, b) beim Check-in sicherstellen, dass die Tiergebühr berechnet wurde und der Gast die Bestimmungen zur Tieraufnahme sowie seine Verantwortung kennt. 4.2. Wird ein Tier an einem nicht erlaubten Ort festgestellt: a) ist der Gast taktvoll über die geltenden Regeln zu informieren, b) ist der erlaubte Aufenthaltsbereich zu nennen, c) ist erforderlichenfalls der Vorgesetzte zu informieren. Beispiel für die Kommunikation: „Entschuldigen Sie bitte, aber gemäß unserer Hausordnung dürfen sich Tiere ausschließlich im Gästezimmer und in den ausgewiesenen Bereichen aufhalten. Bitte bringen Sie Ihr Tier an den dafür vorgesehenen Ort.“
4.3. Bei durch ein Tier verursachten Schäden oder Verschmutzungen ist:
a) unverzüglich der Schichtleiter oder die Rezeption zu informieren,
b) der Vorfall im Tagesbericht zu dokumentieren,
c) nach Verlassen des Zimmers durch den Gast zusätzlicher Reinigungs- oder Desinfektionsbedarf zu melden.

5. Hygiene- und Sicherheitsregeln
5.1.
Tiere dürfen sich nicht aufhalten in:
a) technischen Räumen, Wäschereien und Nebenräumen,
b) Erholungsbereichen (Schwimmbad, Spa, Fitnessraum, Spielzimmer).
5.2. Nach dem Aufenthalt eines Gastes mit Tier:
a) ist das Zimmer gemäß dem geltenden Verfahren gründlich zu reinigen und zu desinfizieren,
b) ist zu prüfen, ob Haare, Verschmutzungen oder unangenehme Gerüche zurückgeblieben sind,
c) ist erforderlichenfalls eine Ozonbehandlung oder zusätzliche Reinigung durchzuführen.
5.3. Bei einem Hygienevorfall (z. B. Urinieren oder Hinterlassen von Kot):
a) ist der Bereich abzusperren,
b) sind die Verunreinigungen mit Handschuhen und Desinfektionsmitteln zu entfernen,
c) ist der Abfall in einem verschlossenen Beutel zu entsorgen.

6. Besondere Situationen
6.1.
Assistenztiere (Blindenführhunde, Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen):
a) haben Zutritt zu allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung (ausgenommen technische Nebenräume),
b) das Personal darf den Zutritt nicht verweigern, kann bei Zweifeln jedoch die Vorlage eines Zertifikats über den Status des Assistenzhundes verlangen,
c) ist unter Wahrung der Sicherheit anderer Gäste ein geeigneter Platz bereitzustellen.
6.2. Aggressive oder laute Tiere:
a) Bei aggressivem oder störendem Verhalten soll das Personal den Halter auffordern, das Tier zu beruhigen oder zu entfernen,
b) erforderlichenfalls ist der Vorgesetzte oder Sicherheitsdienst zu rufen.

II. Bestimmungen zur Anwesenheit von Haustieren in allen gastronomischen Bereichen.
1. In Restaurants und allen übrigen gastronomischen Bereichen innerhalb der Einrichtung sowie in deren gastronomischen Nebenräumen ist das Mitführen von Tieren verboten, ausgenommen:
a) Assistenzhunde oder Blindenführhunde für Menschen mit Behinderungen,
b) dafür ausgewiesene Bereiche (z. B. Terrasse, Garten, Außenbereich usw.).
1.1. Erlaubt die Einrichtung Begleittiere in ausgewählten gastronomischen Bereichen, muss dies in der Hausordnung ausdrücklich geregelt und am Eingang des abgegrenzten Bereichs sichtbar gekennzeichnet sein (z. B. durch ein Piktogramm oder den Hinweis: „Hier sind Tiere willkommen“).
1.2.Bringt ein Gast ein Tier in einen erlaubten Bereich, trägt er die volle Verantwortung für dessen Verhalten und etwaige Schäden. Das Tier muss vollständig unter der Kontrolle des Halters stehen – an der Leine und bei großen oder potenziell aggressiven Hunden zusätzlich mit Maulkorb.
1.3. Der Tierhalter muss sicherstellen, dass das Tier:
a) die Ruhe anderer Gäste nicht stört,
b) keinen direkten Kontakt mit Buffet oder Tisch hat,
c) nicht auf Möbel, Stühle oder Sofas steigt,
d) keine Gefahr für Sicherheit, Hygiene oder Ordnung darstellt.
2. Haftung des gastronomischen Personals.
2.1. Jeder Mitarbeiter muss die Gäste höflich und taktvoll an die geltenden Regeln für Tiere in gastronomischen Bereichen erinnern und deren Einhaltung sicherstellen.
2.2. Erscheint ein Gast mit einem Tier in einem nicht dafür zugelassenen Bereich:
a) ist der Gast ruhig und höflich über die Hausordnung zu informieren,
b) ist ein alternativer Ort zu nennen, an dem er mit seinem Tier essen kann, z. B. ein Gartentisch im Sommer (sofern vorhanden),
c) kann erforderlichenfalls die Zubereitung der Speise zum Mitnehmen angeboten werden.
Beispiel für die Kommunikation in dieser Situation:
„Entschuldigen Sie bitte, aber gemäß unseren Bestimmungen dürfen wir keine Tiere im Restaurant aufnehmen. Gerne biete ich Ihnen einen Tisch im Garten / im ausgewiesenen Bereich an, wo Ihr Tier willkommen ist.“

2.3. Ist der Gast mit der Entscheidung nicht einverstanden oder weigert er sich, den Bereich zu verlassen, ist unverzüglich der Vorgesetzte zu informieren, der weitere Maßnahmen einleitet.
2.4. Das Personal verwendet niemals für Gäste bestimmte Geschirrteile, um Tieren Wasser oder Futter zu geben. Jede tierfreundliche Einrichtung muss Einweggefäße oder ausschließlich für Tiere bestimmte Näpfe bereitstellen.
3. Hygiene- und Sicherheitsregeln
3.1. Tiere dürfen sich keinesfalls aufhalten:
a) in Bereichen zur Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln (Küche, Lager, Nebenräume),
b) an Buffetlinien und Selbstbedienungsstationen,
c) in Spül- und Lebensmittelverarbeitungsbereichen.
3.2. Nachdem der Gast mit seinem Tier den Bereich verlassen hat, muss das Personal:
a) den Tierbereich gründlich reinigen und desinfizieren,
b) prüfen, ob Haare, Verschmutzungen oder Ausscheidungen zurückblieben.
3.3. Bei einem Hygienevorfall, z. B. Urin oder Ausscheidungen, sofort:
a) Bereich absperren,
b) Verschmutzung mit Handschuhen und Desinfektionsmittel entfernen,
c) Abfall im verschlossenen Beutel entsorgen,
d) Vorgesetzten informieren.
4. Besondere Situationen
4.1. Assistenztiere
a) Assistenzhunde dürfen alle gastronomischen Bereiche außer Nebenräumen, einschließlich Buffet, betreten,
b) Zutritt darf nicht verweigert werden; bei Zweifeln darf das Personal eine Bescheinigung über den Assistenzhund-Status verlangen,
c) dem Gast ist unter Wahrung von Abstand und Sicherheit der übrigen Gäste ein geeigneter Platz bereitzustellen.
4.2. Aggressives oder lautes Tier
a) Bei aggressivem, störendem oder gefährlichem Verhalten ist der Besitzer aufzufordern, das Tier zu beruhigen oder den Aufenthaltsbereich zu verlassen,
b) bei Bedarf Vorgesetzten oder, sofern vorhanden, Sicherheitsmitarbeiter rufen.
III. Schlussbestimmungen
1. Das Objekt darf die Tieraufnahme vorübergehend einschränken, z. B. bei hoher Auslastung oder in bestimmten Zimmertypen.
2. Die Tierakzeptanz im Objekt gilt als Zustimmung zu dieser Regelung.
3. Informationen zur Tieraufnahme müssen verfügbar sein:
a) auf der Objektwebsite,
b) in der Hausordnung.
4. Wird der Tieraufenthalt bei Reservierung oder Anmeldung nicht angegeben, kann dies gemäß geltender Preisliste eine Zusatzgebühr oder die Berechnung zusätzlicher Reinigungskosten auslösen.
5. Der Niederlassungsdirektor behält sich die endgültige Auslegung dieser Hausordnung vor.